Globale Friedenspartnerschaft Vertrag

Version: 1.0.1

Herunterladen der neuesten Version von: Globale Friedenspartnerschaft Vertrag (PDF, 126,68 KB)

Diese Version ist ein Entwurf. Sie wird kontinuierlich weiterentwickelt.

Präambel

Einleitung

In einer Welt voller Spannungen, Krieg und wachsender Unsicherheit braucht es mehr als Appelle. Was fehlt, ist ein neuer Vertrag – nicht aus Machtanspruch, sondern aus Verantwortung. Ein Vertrag, der nicht droht, sondern schützt. Nicht spaltet, sondern verbindet. Und nicht länger verhandelt, ob Frieden möglich ist – sondern garantiert, dass Frieden bleibt.

Die Globale Friedenspartnerschaft (GPP) ist ein Zusammenschluss friedliebender Staaten, die sich nicht gegenseitig überwachen, sondern einander absichern. Sie schützt ihre Mitglieder durch verlässliche Solidarität – wirtschaftlich, humanitär, technologisch und im Ernstfall auch militärisch. Aber ohne Angriffslust, ohne Expansion – und vor allem: ohne Umgehung des Völkerrechts.

Wozu dieser Vertrag dient

Unsere Welt ist eng vernetzt – doch eben diese Verflechtung macht sie anfällig. Moderne Konflikte wirken weit über ihre Grenzen hinaus. Und doch geschieht zu wenig. Denn solange kein Staat wirklich sicher sein kann, dass andere ihm im Ernstfall zur Seite stehen, bleibt Abschreckung die erste Option – und Frieden ein Zufallsprodukt.

Die GPP setzt genau hier an:
Sie ersetzt geopolitisches Machtkalkül durch vertraglich verankerte, überprüfbare Solidarität. Sie schützt nicht durch Sanktionen allein, sondern durch die Entscheidung der Anderen, sich gemeinsam zu schützen.

Wer sich zur Friedenspartnerschaft bekennt, profitiert vom Schutz aller – verliert ihn aber, wenn er selbst zum Aggressor wird. Das Völkerrecht bildet das unantastbare Fundament der GPP.

Es wird nicht neu erfunden, sondern gestärkt, verbindlich gemacht und durch konkrete Konsequenzen flankiert.

Grundwerte der GPP

Die GPP beruht auf drei nicht verhandelbaren Prinzipien:

  1. Verlässliche Solidarität statt wankender Bündnistreue
  2. Verteidigter Frieden statt taktischer Zurückhaltung
  3. Unbedingte Achtung des Völkerrechts – als Basis jeder Legitimität

Wem dieser Vertrag offensteht

Jeder Staat, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt und bereit ist, Frieden aktiv zu schützen – nicht nur im eigenen Land, sondern auch für andere –, kann Mitglied werden.

Wer sich nicht bekennt, bleibt außen vor. Nicht aus Bestrafung – sondern weil Vertrauen nur da entstehen kann, wo gemeinsame Regeln gelten und gelebte Verantwortung beginnt.

Artikel 1: Respekt der Souveränität und freiwillige Kooperation

1.1 Grundsatz der gegenseitigen Nichteinmischung

Die GPP-Mitgliedstaaten verpflichten sich,nicht in die inneren politischen oder institutionellen Strukturen anderer Mitgliedstaaten einzugreifen. Weder direkt noch indirekt darf das Regierungssystem, die territoriale Integrität oder die gesellschaftliche Ordnung eines Mitgliedsstaates von außen beeinflusst oder untergraben werden.

Wo gemeinsame Interessen bestehen, können Staaten freiwillig ihre Politik, Systeme oder Programme aufeinander abstimmen. Diese Harmonisierung basiert ausschließlich auf gegenseitigem Einverständnis – niemals auf Zwang. Souveränität bleibt unantastbar.

Artikel 2: Friedfertigkeit und kollektiver Schutz

2.1 Verpflichtung zur Friedfertigkeit

Alle Mitgliedsstaaten der GPP verpflichten sich, jede Form von Aggression gegenüber anderen Mitgliedern zu unterlassen – unabhängig davon, ob sie militärischer, technologischer, wirtschaftlicher, politischer oder sonstiger Natur ist.

Aggression gilt als gegeben insbesondere bei:

  • Direkten militärischen Angriffen (z. B. Invasion, Luftschläge, paramilitärische Operationen)
  • Verletzungen der territorialen Integrität (z. B. durch Truppen, Drohnen, militärische Infrastruktur)
  • Subversiver Einflussnahme (z. B. Unterstützung bewaffneter Gruppen, Aufstände, Destabilisierungsstrategien)
  • Wirtschaftlicher Aggression (z. B. Handelsblockaden, Boykotte strategischer Güter, Währungsmanipulationen, gezielte Marktzugangsverhinderungen)
  • Politischer Aggression (z. B. Desinformationskampagnen, Einflussnahme auf Wahlen, organisierte Proteststimulation zur Destabilisierung)
  • Cyberangriffe (z. B. Hackerangriffe auf kritische Infrastrukturen, Datendiebstahl aus Regierung und Wirtschaft, digitale Sabotage)
  • Wissenschafts- und Technologiediebstahl (Industriespionage, wie illegales Beschaffen von Technologien oder geistigen Eigentums; Sabotage, wie Unterminierung wissenschaftlicher oder technologischer Projekte eines anderen Staates)
  • Umweltbezogener Aggression (z. B. gezielte Grenzflussverschmutzung, illegale Abholzung, Ressourcenkonflikte wie Wasser-, Land- oder Rohstoffstreitigkeiten mit Eskalationspotential)
  • Erzwungener Migrationsaggression (z. B. staatlich gelenkte oder bewusst geduldete Migrationsströme als Druckmittel zur Destabilisierung eines Nachbarlandes)

Aggression liegt auch dann vor, wenn mehrere dieser Maßnahmen kombiniert oder wiederholt angewendet werden – unabhängig davon, ob sie offen, verdeckt oder über Drittakteure ausgeführt werden.

2.2 Schutz bei Vertragsbruch

Wird ein GPP-Staat zum Aggressor, greift der Schutzmechanismus der Gemeinschaft:
Ausschluss aus dem Schutzsystem + koordinierte Schutzmaßnahmen durch alle anderen.

Diese beinhalten:

  • Wirtschaftliche Distanzierung (Einfrieren der Vermögenswerte, Stopp des Zahlungsverkehrs)
  • Kommunikationsrückzug (digitale und physische Trennung von Infrastrukturen)
  • Verkehrs- und Logistikkontrolle (Ein- und Ausreisestrategien, Transit- und Überflugspausen)
  • Verlust des Stimmrechtes und Ausschluss aus den Gremien in der GPP
  • SEZs (Timeout für Unternehmen aus dem Aggressorstaat)
  • Handelsunterbrechung mit Ausnahme humanitärer Güter
  • Reduzierung oder Aussetzen diplomatischer Beziehungen

Diese Maßnahmen gelten:

  • nicht als Strafe, sondern als kollektiver Schutz vor Destabilisierung
  • befristet: 5 Jahre zusätzlich zur Dauer der anhaltenden Aggression

2.3 Gültigkeit auch gegenüber Nichtmitgliedern

Wird ein GPP-Mitglied von außen angegriffen (durch einen Nichtmitgliedstaat), tritt dieselbe kollektive Schutzverpflichtung in Kraft.

Die Stärke der GPP liegt in ihrer Solidarität – nicht nur in guten Zeiten, sondern gerade im Ernstfall.

Selbst wenn durch Handelsverbindungen wirtschaftliche Verluste drohen, ist der Preis echter Solidarität geringer als die Kosten eines ungeschützten Friedens.

2.4 Ergänzende Vertragsklausel zur solidarischen Krisenhilfe

Im Falle temporärer Versorgungsengpässe, die durch einen Angriff oder dessen wirtschaftliche, infrastrukturelle oder soziale Folgen entstehen, leisten die übrigen Mitgliedsstaaten der GPP koordinierte Hilfe.

Diese umfasst – abhängig vom Bedarf – insbesondere:

  • Energie,
  • medizinische Versorgung,
  • Nahrungsmittel,
  • sowie technologische und logistische Unterstützung.

Jeder Mitgliedsstaat stellt hierfür bis zu 10 % seiner aktuell verfügbaren Ressourcen in den betroffenen Bereichen bereit.

Die Koordination dieser Hilfsmaßnahmen obliegt der Zentralen Einsatzstruktur der GPP (GPPs), welche die Bedarfe prüft, die Bereitstellung organisiert und die Verteilung gerecht steuert.

Die Belastung wird entsprechend dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) der beitragenden Länder verteilt, sodass kein Staat übermäßig belastet wird und Solidarität planbar bleibt.

Die Abrechnung der gelieferten Güter erfolgt zu Solidarpreisen:
Das bedeutet, es wird der durchschnittliche Beschaffungspreis des sendenden Landes angesetzt – ohne Gewinnaufschläge, Exportzölle oder künstliche Preissteigerungen. Transportkosten können – je nach Lage – von der GPP ganz oder anteilig übernommen werden.

Alle Entscheidungen über kollektive Schutzmaßnahmen – insbesondere bei Angriffen von außen oder schwerwiegenden inneren Aggressionslagen – werden vom GPP-Führungsgremium getroffen, nach Maßgabe des in Artikel 6 festgelegten Entscheidungsmodells.
Dabei gilt: Schnelligkeit und Legitimität dürfen sich nicht ausschließen.
Qualifiziertes Veto schützt vor Überreaktionen – aber verhindert keine notwendige Verteidigung.

Artikel 3: Anerkennung der Grenzen

3.1 Anerkennung von international legitimierten Staatsgrenzen

Die Unterzeichnerstaaten erkennen die international anerkannten Grenzen an. Dies bedeutet das jene Grenzen gelten, die von mindestens zwei Dritteln der internationalen Staatengemeinschaft bestätigt wurden.

Artikel 4: Gemeinsame Verteidigungsgarantie

4.1 Gemeinsame Verteidigung und Beistandspflicht

  1. Angriff gilt als Angriff auf alle
    Ein bewaffneter Angriff auf einen GPP-Mitgliedsstaat gilt als Angriff auf die gesamte Gemeinschaft.
    Dieser löst automatisch den kollektiven Schutzmechanismus aus, wie in Artikel 2 beschrieben.
  2. Verpflichtung zur aktiven Unterstützung
    Alle GPP-Mitgliedsstaaten verpflichten sich, den angegriffenen Staat mit angemessenen Mitteln zu unterstützen.
    Dies umfasst insbesondere:
    • Militärische Hilfe (z. B. Einsatzkräfte, Aufklärung, Luftverteidigung, Logistik)
    • Wirtschaftliche Unterstützung (z. B. Notfinanzierung, Stabilisierung des Handels, Versorgung mit strategischen Gütern)
    • Technologische und infrastrukturelle Hilfe (z. B. Cyberabwehr, Kommunikationssysteme, medizinische Versorgung)
  3. Automatischer Mechanismus – keine Einzelprüfung notwendig
    Die Verpflichtung zur Hilfeleistung entsteht ohne gesonderten Ratsbeschluss.
    Der GPP-Verteidigungsrat koordiniert die Umsetzung – auf Grundlage der in Artikel 5 definierten Verteidigungsarchitektur.
    Sofortmaßnahmen können vom Führungsgremium eingeleitet werden – nach dem Verfahren in Artikel 6.

Artikel 5: GPP-Verteidigungsstrategie und Sicherheitsarchitektur

5.1 Prinzip der kollektiven Sicherheit und des gemeinschaftlichen Schutzes

Das Fundament der GPP-Verteidigungsstrategie ist die verlässliche, solidarische Verbundenheit aller Mitgliedsstaaten. Schutz entsteht nicht durch Drohgebärden – sondern durch die klare, aktive Bereitschaft, einander beizustehen.

Dies umfasst insbesondere:

  • Konsequente Maßnahmen gegen Aggressoren:
    Alle GPP-Staaten verpflichten sich, bei völkerrechtswidrigem Verhalten eines Staates kollektive wirtschaftliche und politische Maßnahmen zu ergreifen – mit klarer Linie und ohne nationale Ausnahmen.
  • Versorgungsgarantie innerhalb der Gemeinschaft:
    Wenn Sanktionen zu Engpässen führen, stellen die übrigen Mitgliedsstaaten bis zu 10 % ihrer verfügbaren Ressourcen in den Bereichen Energie, Nahrungsmittel, Medizin und Technologie bereit.
    Die Koordination erfolgt durch die GPP-Einsatzstruktur. Die Lasten werden gemäß BIP gerecht verteilt.
    Die Lieferung erfolgt zu Solidarpreisen, also ohne kommerzielle Aufschläge.
  • Bereitschaft zur Eigenbegrenzung:
    Staaten, die temporär Einschränkungen in Kauf nehmen, um anderen zu helfen, zeigen die Stärke eines echten Friedensbündnisses.

5.2 Militärischer Beistand und Reaktionsfähigkeit

  • Verteidigungsgarantie ohne Verzögerung:
    Im Falle eines Angriffs auf ein GPP-Mitglied wird dieses automatisch durch alle anderen militärisch unterstützt – ohne separate Abstimmungen, aber in enger Koordination.
  • Schnelle Eingreifbereitschaft:
    Eine multinationale Eingreiftruppe – bestehend aus hochmobilen Spezialkräften, Drohnenverbänden, Satellitensystemen und defensiver Hochtechnologie – muss innerhalb von 24 bis 48 Stunden einsatzbereit sein.
  • Präventiver Schutz statt Eskalation:
    Bei absehbaren Konflikten können im Rahmen des Völkerrechts Truppenbewegungen, Luftüberwachung oder maritime Präsenz in gefährdeten Regionen eingesetzt werden, um mögliche Aggressoren abzuschrecken – nicht zu provozieren.

5.3 Struktur und Personal der GPP-Verteidigungskräfte

  • Professionalisierter Verteidigungskern:
    Jedes GPP-Mitglied stellt dauerhaft 0,1 % seiner Bevölkerung als hochqualifizierte, einsatzbereite Spezialkräfte zur Verfügung.
  • Zivile Reservekraft mit Sicherheitsausbildung:
    Weitere 0,5 % der Bevölkerung werden als zivile und militärische Reservist:innen ausgebildet – mit Fähigkeiten in Rettung, Kommunikation, Infrastruktur, Satellitensteuerung oder humanitärem Einsatz.
  • Integration von Fachwissen:
    In Krisenfällen können technische, medizinische oder logistische Expert:innen aus der Zivilgesellschaft gezielt eingebunden werden – auf freiwilliger und geschützter Basis.

5.4 Strategische Leitung und Einsatzverantwortung

  • Oberkommando mit Mandat und Rückhalt:
    Die operative Führung der GPP liegt bei einem multinational legitimierten Oberbefehlshaber, unterstützt durch den GPP-Verteidigungsrat.
  • Qualifikationen zählen – nicht Herkunft:
    Der Oberbefehlshaber muss belegbare Erfahrung in moderner Friedenssicherung und internationalen Einsätzen vorweisen.
  • Verantwortungsvolle Einsatzentscheidungen:
    Einsätze werden vom Verteidigungsrat mehrheitlich beschlossen – immer in Abstimmung mit dem betroffenen Staat.
    Präventive Maßnahmen erfordern klare Bedrohungslage und ein Rückkopplungsverfahren mit den Mitgliedsstaaten.

5.5 Rüstungspolitik und Finanzierungsstruktur

  • Transparente Kapazitätsanalyse:
    Der Verteidigungsrat prüft regelmäßig die vorhandenen Ausrüstungen und Fähigkeiten der Mitgliedsstaaten – um eine abgestimmte, effektive und effiziente Strategie sicherzustellen.
  • Kollektive Nachrüstung mit demokratischer Legitimation:
    Neue Investitionen in die GPP-Verteidigungsfähigkeit müssen mit einer qualifizierten 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  • Verantwortbare Budgetgrenzen:
    In Friedenszeiten beträgt die Verteidigungsausgabe maximal 2 % des nationalen BIP, aufgeteilt in 1 % für nationale Aufgaben und 1 % für GPP-Verantwortungen.
  • Alternative Beitragslösung bei Nichtteilnahme an aktiver Verteidigung:
    Staaten, die keine eigenen Kräfte entsenden können, leisten stattdessen eine verpflichtende Jahreszahlung in Höhe von 2 % ihres BIP, aufgeteilt in 1,2 % national und 0,8 % GPP-gebunden.

Artikel 6: Struktur und Entscheidungsmechanismus der GPP-Führung

6.1 Dreiköpfige militärische Leitung

Die strategische Führung der GPP-Verteidigung liegt bei einem dreiköpfigen internationalen Führungsteam.
Dieses Gremium setzt sich aus einsatzerfahrenen Expert:innen zusammen, die von den GPP-Mitgliedsstaaten für eine festgelegte Amtszeit gewählt werden.

  • Eine Person übernimmt den Vorsitz, koordiniert die Abläufe und vertritt die Führung nach außen.
  • Im Falle von Pattsituationen hat der/die Vorsitzende Stichentscheidungsrecht.

Diese kollektive Struktur garantiert sowohl Handlungsfähigkeit als auch Ausgewogenheit.

6.2 Entscheidungsfindung und Vetoregel

Entscheidungen werden grundsätzlich mehrheitlich innerhalb des Führungsgremiums getroffen.

Bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die die GPP insgesamt betreffen (z. B. Einsatzverlegungen, Grenzschutzmaßnahmen, Mandatsausweitungen), gilt folgende qualifizierte Sonderregel:

Ein begründetes Veto eines Mitglieds des Führungsgremiums ist zulässig, muss jedoch innerhalb von 48 Stunden schriftlich dem GPP-Verteidigungsrat vorgelegt werden. Wird das Veto nicht binnen weiterer 48 Stunden durch den Rat bestätigt, tritt der ursprüngliche Beschluss in Kraft.

Diese Regelung schützt vor Blockaden – ohne die sicherheitspolitische Verantwortung auszuhebeln.

6.3 Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten

Das GPP-Führungsgremium steht in kontinuierlichem Austausch mit den Verteidigungsbeauftragten der Mitgliedsstaaten. Es koordiniert die Umsetzung gemeinsamer Beschlüsse und sorgt für eine professionelle operative Führung.

In akuten Lagen kann das Gremium temporäre Einsatzstäbe oder Task Forces mit klar definierten Rechten und Pflichten aktivieren, sofern dies mit dem Verteidigungsrat abgestimmt ist.

Artikel 7: Versorgungssicherheit & Kompensationsverpflichtung

7.1 Solidarisches Kompensationsprinzip

Die GPP-Mitgliedsstaaten verpflichten sich, im Falle gemeinschaftlich beschlossener Sanktionen gegen Drittstaaten oder aggressive GPP-Mitglieder, die wirtschaftlichen und infrastrukturellen Folgeschäden innerhalb der Gemeinschaft abzufedern.

Kein Staat darf – als Folge kollektiver Schutzmaßnahmen – unverschuldet in existenzielle Engpässe geraten.

7.2 Kompensation bei internen Sanktionen

Kommt es aufgrund aggressiven Verhaltens eines Mitgliedsstaates zu sanktionierten Handelsabbrüchen (z. B. im Energie-, Lebensmittel- oder Technologiebereich), so sind die übrigen GPP-Staaten verpflichtet, entstandene Versorgungslücken bei anderen Mitgliedern nach einer fairen Lastenteilung anteilig zu kompensieren.

Die Verteilung richtet sich nach:

  • Wirtschaftsleistung (BIP)
  • Relevanz des betroffenen Guts
  • Transportkapazität und Verfügbarkeit

7.3 Konditionen der Kompensation

Die Lieferung erfolgt zu Solidarpreisen – das heißt: ohne kommerzielle Gewinnaufschläge und auf Basis der durchschnittlichen Beschaffungskosten des liefernden Staates. Die Finanzierung erfolgt gemeinschaftlich über die GPP-Sicherheits- und Versorgungskasse.

7.4 Dauer und Verlängerung

Die Kompensationspflicht besteht für eine maximale Dauer von 24 Monaten ab Eintritt der Sanktion.
Sollte es dem betroffenen Mitglied bis dahin nicht möglich sein, alternative Bezugsquellen zu erschließen, kann die Kompensationsdauer durch qualifizierte Mehrheit im GPP-Verteidigungsrat verlängert werden.

Artikel 8: Digitale Friedensaufsicht und Medienethik

8.1 Zielsetzung

Zur Prävention digitaler Aggressionen, gezielter Radikalisierung und propagandistischer Hassbotschaften innerhalb und zwischen den GPP-Mitgliedsstaaten wird eine unabhängige, international legitimierte Instanz zur digitalen Friedensaufsicht eingerichtet.

8.2 Funktion und Mandat

Diese Instanz (vorläufig: „GPP-Behörde für digitale Integrität“) ist zuständig für:

  • die Analyse digitaler Kommunikation auf völkerverbindender, staatlicher oder öffentlich-relevanter Ebene,
  • die Frühwarnung bei digitalen Eskalationsrisiken,
  • die Erstellung verbindlicher Leitlinien für Informationsethik im Rahmen der GPP-Grundwerte.

8.3 Rechtsrahmen und Verfahren

Die Behörde arbeitet auf Basis eines gemeinsamen Kodexes, der per qualifiziertem Mehrheitsbeschluss durch den GPP-Rat erlassen wird.
Alle Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, nationale Plattformbetreiber und Medienakteure über diesen Kodex zu informieren und freiwillige Umsetzung zu fördern.

8.4 Transparenz und Schutzrechte

Die Behörde führt keine Zensur durch.
Sie meldet Verstöße, empfiehlt Gegenmaßnahmen und arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Gremien zur Überprüfung von Empfehlungen.
Ziel ist nicht Kontrolle – sondern Verantwortung und Resilienz gegenüber digitaler Destabilisierung.

8.5 Maßnahmen zur Verantwortungsförderung

Zur Förderung von Verantwortung, Transparenz und Deeskalation im digitalen Raum kann die GPP-Digitalbehörde folgende Maßnahmen empfehlen und koordinieren:

  • Die Einführung verifizierter Identitäten (z. B. Klarnamenspflicht oder Echtheitsprüfung) für Nutzer:innen, die in öffentlichen Debatten, politischen Kommentaren oder reichweitenstarken Foren aktiv sind.
  • Die Möglichkeit zur verbindlichen Einführung temporärer Kommunikationspausen (sog. „Timeouts“) bei nachgewiesenen Eskalationsbeiträgen – automatisiert, fair geprüft und zeitlich begrenzt.

Diese Maßnahmen dürfen ausschließlich dem Frieden und der öffentlichen Ordnung dienen und müssen rechtsstaatlich nachvollziehbar und verhältnismäßig umgesetzt werden.
Die Privatsphäre unbeteiligter Nutzer:innen bleibt jederzeit gewahrt.

Artikel 9: Sonderentwicklungszonen (SEZs) und ihre wirtschaftliche Bedeutung

9.1 Zielsetzung und Friedensfunktion

Die Globale Friedenspartnerschaft (GPP) strebt nicht nur Sicherheit im klassischen Sinn an, sondern auch Frieden durch Teilhabe, Perspektiven und wirtschaftliche Stabilisierung. Dazu dienen Sonderentwicklungszonen (SEZs) als gezielt eingerichtete Wirtschaftsräume in wirtschaftlich benachteiligten Regionen von GPP-Mitgliedsstaaten auf die Dauer von 40 Jahren.

Diese Zonen schaffen Raum für:

  • produktive Investitionen,
  • faire Arbeitsplätze,
  • Rückkehrmöglichkeiten für Geflüchtete,
  • und regionale Entwicklung, die soziale Spannungen abbaut.

Insbesondere Mitgliedsstaaten, in denen das monatliche Durchschnittseinkommen der unteren Bevölkerungshälfte unter 400 USD liegt, stellen freiwillig geeignete Flächen bereit.

Die Einrichtung der SEZ kann frühestens 12 Monate nach Vertragsbeitritt erfolgen; die Betriebsaufnahme erfolgt zeitlich abhängig von den infrastrukturellen Voraussetzungen.

9.2 Autonomer Sonderstatus

Jede SEZ erhält den Status einer autonomen Wirtschafts- und Entwicklungszone unter GPP-Mandat. Sie agiert eigenständig, mit eigener Verwaltung, eigenem Wirtschaftsrahmen und eigener Sozialordnung – jedoch gebunden an die Grundwerte der GPP.

Die Leitung erfolgt durch ein gemeinnütziges Gremium unter demokratischer Mitwirkung, das von der GPP berufen, kontrolliert und regelmäßig evaluiert wird.

Die in diesem Vertrag bezeichneten Sonderentwicklungszonen (SEZ) entsprechen dem Hoheitsstatus ‚Union Freedom (UF). Dieser Sonderstatus stellt ein autonomes, friedensorientiertes Hoheitsgebiet unter Aufsicht der GPP dar, dessen genaue Rahmenbedingungen im Sideletter geregelt sind.

9.3 Rückgabe und Dauer

Nach einer klar definierten Entwicklungsphase von 40 Jahren wird das gesamte SEZ-Gebiet bedingungslos und ohne zusätzliche Gebühren in die volle Souveränität des Ursprungsstaates überführt.

Diese Übergabe schließt Eigentum, Infrastruktur und alle Rechte ein – unter Wahrung der getätigten Sozialverpflichtungen.

9.4 Finanzierung und Transferstruktur

Die SEZs folgen einem innovativen Finanzmodell:

  • Es werden keine klassischen Steuern oder Abgaben erhoben.
  • Stattdessen gilt ein einheitliches Transaktionsentgelt von max. 18 % auf alle digitalen Zahlungen und dokumentierten Tauschgeschäfte.

Dieses Transferentgelt ersetzt:

  • Einkommensteuer, Unternehmenssteuer und Umsatzsteuer
  • sowie sämtliche Abgaben für Gesundheitsversorgung, Bildung, Infrastruktur und Sozialleistungen.

Alle Transaktionen erfolgen über ein zentrales, gebührenfreies Zahlungssystem. Bargeld ist ausgeschlossen, um Transparenz, Effizienz und Missbrauchsprävention zu gewährleisten.

9.5 Investitionsanreize

Investoren profitieren von:

  • vollständiger Steuerfreiheit (keine Unternehmens-, Einkommens- oder Gewinnbesteuerung),
  • stabiler Rechtssicherheit,
  • fairer digitaler Infrastruktur,
  • Rückführungsmöglichkeiten von Kapital (unter Transferregelung),
  • branchenspezifischer Unterstützung bei Aufbau, Fachkräftesicherung und sozialen Standards.

Gleichzeitig verpflichten sich Investoren zur Einhaltung der GPP-Grundwerte, zur fairen Entlohnung und zur Beteiligung an lokalen Entwicklungsprogrammen.

9.6 Wirkung auf Bevölkerung und Rückkehrperspektiven

Ziel der SEZs ist es, lokale Armut aktiv abzubauen und würdige Perspektiven zu schaffen.
Die Regionen erhalten Zugang zu:

  • qualifizierten Arbeitsplätzen mit einem Einkommensziel von mind. 800 USD pro Monat,
  • sozialen Grundversorgungen (Bildung, Medizin, Kinderbetreuung, Pensionen),
  • neuen Chancen für Rückkehrer und Geflüchtete unter rechtsstaatlichen und menschenwürdigen Bedingungen.

9.7 Mietstruktur

  • In den ersten fünf Jahren bleibt die SEZ-Fläche mietfrei, um Investitionen zu erleichtern.
  • Danach erfolgt eine schrittweise Mietanpassung (5.000 bis 50.000 USD pro km² monatlich), gestaffelt nach Standortwert, Nutzung und Umsatz.
  • Die Mietstruktur kann branchenspezifisch angepasst werden und wird in einem ergänzenden Regelwerk unter GPP-Aufsicht detailliert geregelt.

9.8 Einheitlichkeit und Kontrolle

Alle SEZs weltweit unter GPP-Mandat arbeiten nach einem einheitlichen Regelwerk, das Rechtssicherheit, ethische Mindeststandards und soziale Fairness garantiert. Die Überwachung erfolgt durch eine neutrale GPP-Kontrollstruktur mit Beteiligung lokaler Partner, zivilgesellschaftlicher Organisationen und internationaler Entwicklungsakteure.

Zugang zu Investitionen in SEZs steht nur Unternehmen offen, die eine verbindliche Selbstverpflichtung zur Einhaltung der GPP-Aggressionsgrundsätze unterzeichnen.

Diese ethische Grundverpflichtung ist Voraussetzung für jede wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der SEZs. Eine weitergehende GPP-Partnerschaft (z. B. mit Friedenssiegel und Beitrag nach Artikel 16) ist freiwillig und kann öffentlich kommuniziert werden, ohne mit ökonomischen Vorteilen verknüpft zu sein.

Die Detailregelungen zu Verwaltung, Finanzierung, Infrastruktur, Sicherheit, sozialen Standards und Investitionsbedingungen innerhalb der SEZs ergeben sich aus dem verbindlichen Sideletter zur GPP und gelten als integraler Bestandteil dieses Vertrags

Artikel 9a: Verpflichtung zur SEZ-Bereitstellung in Armutsstaaten

9a.1 Verpflichtung zur Flächenbereitstellung

Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-Einkommen unter USD 400 verpflichten sich zur Errichtung mindestens einer Sonderentwicklungszone (SEZ) innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsbeitritt gemäß den Bestimmungen des Sideletters.

9a.2 Zielsetzung

Die SEZ dient dem gezielten Aufbau von Arbeitsplätzen, Infrastruktur, sozialer Versorgung und wirtschaftlicher Stabilität zur Friedenssicherung im jeweiligen Land.

9a.3 Nichterfüllung und Konsequenz

Kommt der betreffende Staat dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Erinnerung durch den GPP-Vorstand binnen weiterer 6 Monate nicht nach, so ergeben sich zwei mögliche Wege:

a) Rückzug durch die GPP:
Die GPP kann von einer Errichtung der SEZ in diesem Staat absehen und den Mitgliedsstatus aufheben. In diesem Fall erlischt die GPP-Mitgliedschaft automatisch.

b) Neuansatz bei Einwilligung:
Alternativ kann der Staat eine neue Frist oder ein alternatives Gebiet beantragen. Dies bedarf der Bestätigung durch den GPP-Vorstand. Bei Zustimmung beginnt die 12-Monatsfrist erneut.

9a.4 Vorrang des SEZ-Ziels

Die rechtlichen Voraussetzungen für Planung, Betrieb und Autonomiestatus der SEZ gelten mit Beitritt zur GPP als akzeptiert. Der Staat verpflichtet sich, seine nationalen Regelungen binnen 6 Monaten mit den SEZ-Rahmenbedingungen zu harmonisieren.

Artikel 10: Förderung des friedlichen Handels und gerechter Ausgleich

10.1 Freiwilliger Beitritt zur Zollfreiheit

GPP-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich dem Zollfreiabkommen der GPP anzuschließen.
Der Beitritt verpflichtet dazu, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten die Zölle gegenüber anderen zollfreien GPP-Staaten abzuschaffen.
Ausgenommen davon sind Regelungen nach Punkt 3.

10.2 Gegenseitigkeit und Transparenz

Zollfreiheit wird ausschließlich zwischen Staaten gewährt, die sich gegenseitig zum zollfreien Handel verpflichten.
Einseitige Zollabschaffung ist nicht verpflichtend. Alle Vereinbarungen werden öffentlich dokumentiert.

10.3 Übergangsweise Zölle bei Handelsungleichgewicht

Ein GPP-Staat mit einem dokumentierten Handelsbilanzdefizit von über 3 % gegenüber einem konkreten GPP-Partnerstaat darf für maximal 5 Jahre folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Bei einem Defizit von 3–6 %:
    bis zu 10 % Importzoll auf nicht essentielle Waren aus diesem Partnerstaat.
  • Bei einem Defizit über 6 %:
    bis zu 15 % Importzoll erlaubt.

Diese Maßnahmen gelten nur, wenn:

  • sie auf nicht essentielle Waren beschränkt sind (siehe Punkt 4),
  • das Handelsdefizit klar dokumentiert wurde (offizielle Statistik oder bilaterale Bestätigung),
  • und automatisch ausgesetzt werden, wenn das Handelsdefizit für zwei aufeinanderfolgende Jahre unter 3 % fällt.

10.4 Nicht essentielle Waren

Als nicht essentielle Waren gelten Produkte wie Luxusgüter, nicht lebensnotwendige Konsumartikel, Designprodukte, Schmuck, hochpreisige Unterhaltungselektronik, Fahrzeuge über Basismodell, Mode-Accessoires etc.
Lebensmittel, Medikamente, medizinisches Gerät, Energieversorgung, Trinkwassertechnik und Bildungsinfrastruktur gelten grundsätzlich als essentiell.

10.5 Abbauverpflichtung

Alle Staaten mit einem bestehenden Zollregime verpflichten sich, innerhalb von 12 Monaten nach Beitritt alle Zölle gegenüber GPP-Staaten ohne Handelsbilanzdefizit vollständig abzubauen.

10.6 Wahrung internationaler Verpflichtungen

Falls ein Staat bereits Mitglied einer bestehenden Zollunion (z. B. EU) ist, gelten dessen Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten vorrangig. Die GPP akzeptiert dies – jedoch muss der betreffende Staat alle spielraumfähigen bilateralen Maßnahmen zur Förderung der Zollfreiheit innerhalb der GPP ausschöpfen.

10.7 Begrenzung der Zollmaßnahmen auf asymmetrische Handelsverhältnisse

Ein Staat darf keine Zölle erheben, wenn das betreffende GPP-Partnerland selbst kein Handelsbilanzüberschuss gegenüber ihm aufweist.
Die Erhebung temporärer Zölle ist nur dann zulässig, wenn eine asymmetrische Handelsbilanz zu Lasten des eigenen Landes vorliegt.
Automatismus: Zollerhebung wird nicht genehmigt oder verlängert, wenn ein beidseitig ausgeglichenes Verhältnis oder ein beiderseitiges Defizit vorliegt.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

10.8 Sonderregelung für Staaten mit Mitgliedschaft in anderen Zollunionen

Staaten, die bereits Mitglied einer Zollunion sind (z. B. EU), und deren gesamtes Zollregime an übergeordnetes Recht gebunden ist, gelten als eingeschränkt zollautonom.
Sie können der GPP-Zollfreiheit dennoch beitreten, sofern:

  • sie über bilaterale Spielräume zur Zollsenkung verfügen und diese aktiv nutzen,
  • und sie sich verpflichten, die GPP-Zollziele innerhalb ihrer Union aktiv zu vertreten.

Im Falle eines Konflikts mit bestehenden Zollverträgen ist eine offizielle Mitteilung an die GPP erforderlich. Diese wird im Vertrag protokolliert, um Transparenz und Rechtssicherheit für andere Mitgliedstaaten herzustellen.

10.9 Ziel der Harmonisierung

Die GPP strebt mittelfristig einen einheitlichen, zollfreien Binnenmarkt aller Mitgliedstaaten an – unabhängig von früheren wirtschaftlichen Bündnissen.
Übergangs- und Schutzmaßnahmen (z. B. temporäre Zölle) müssen:

  • klar befristet,
  • wirtschaftlich begründet,
  • und nach dem Prinzip des Wohlstandsausgleichs ausgestaltet sein.

Artikel 11: Stimmrechte innerhalb der GPP

11.1 Grundsatz der Mitsprache

Jeder GPP-Mitgliedsstaat ist stimmberechtigt.
Grundsatzentscheidungen, darunter:

  • die Wahl des Führungsgremiums,
  • die Bestellung der Leitung von Sonderentwicklungszonen (SEZs),
  • sowie vertraglich relevante Anpassungen,

werden kollektiv im Plenum der Mitgliedsstaaten beschlossen.

11.2 Gewichtung der Stimmen

Um eine faire Repräsentation großer wie kleiner Staaten zu gewährleisten, gilt folgende abgestufte Stimmverteilung:

Bevölkerungsgröße des MitgliedsstaatsStimmrechte
bis 10 Mio. Einwohner1 Stimme
bis 50 Mio. Einwohner2 Stimmen
bis 100 Mio. Einwohner3 Stimmen
bis 250 Mio. Einwohner4 Stimmen
bis 500 Mio. Einwohner5 Stimmen
bis 750 Mio. Einwohner6 Stimmen
bis 1 Mrd. Einwohner7 Stimmen
ab 1 Mrd. Einwohner8 Stimmen

Hinweis: Kein Staat kann mehr als 8 von 100 Gesamtstimmen auf sich vereinen – selbst bei über 1,5 Milliarden Einwohnern.

11.3 Schutz kleiner Staaten

Entscheidungen zu grundlegenden Vertragsfragen (z. B. Erweiterung, Sicherheitsarchitektur, SEZ-Governance) bedürfen zusätzlich zu einer Stimmenmehrheit auch der Zustimmung von mindestens 30 % der vertretenen Staaten – unabhängig von deren Stimmgewicht.
So wird gewährleistet, dass große Staaten nicht gegen die Mehrzahl der kleineren Länder abstimmen können.

11.4 Aktualisierung der Stimmrechte

Die Stimmrechte werden alle fünf Jahre überprüft – auf Basis verlässlicher Bevölkerungsdaten international anerkannter Quellen (z. B. UN-Datenbank).
Stimmenanpassungen treten nach Bestätigung durch den GPP-Verteidigungsrat automatisch in Kraft.

Artikel 12: Klimaneutralität als Friedensverantwortung und Stimmkraftbonus

12.1 Grundsatz: Schutz des Planeten als Friedenspflicht

Die Globale Friedenspartnerschaft (GPP) erkennt die globale Umweltzerstörung als eine der schwerwiegendsten Bedrohungen für künftigen Frieden, soziale Stabilität und internationale Sicherheit an.

Alle Mitgliedsstaaten verpflichten sich, bis spätestens 2035 nationale Klimaneutralität zu erreichen. Wer früher handelt, schützt nicht nur die Erde – sondern stärkt auch seine Rolle in der Weltgemeinschaft.

12.2 Zeitbonus für vorzeitige Zielerreichung

Die GPP verbindet Fortschritte beim Klimaschutz mit einem Bonus auf das Stimmrecht innerhalb der Organisation.

a) Berechnungslogik

  • Der Zielzeitraum für Klimaneutralität endet im Jahr 2035.
  • Wer das Ziel früher erreicht, erhält mehr Stimmen, im Verhältnis zu den verbleibenden Jahren bis 2035.

Die Formel lautet:
Pro Jahr, das ein Staat vor 2035 klimaneutral wird, erhält er einen Stimmenbonus von 100 % pro Jahr seiner regulären Stimmenanzahl.
Maximaler Bonus: 700 % (bei Erreichung im Jahr 2028 – also 7 Jahre früher)

b) Beispiele

Jahr der ZielerreichungZeitvorsprung (in Jahren)Stimmbonus
20323 Jahre früher+300 % der Grundstimmen
20287 Jahre früher+700 % der Grundstimmen

Ein Staat mit 5 regulären Stimmen, der 2028 klimaneutral wird, erhält:
5 (Grundstimmen) + 35 (700 % Bonus) = 40 Stimmen.

12.3 Umweltpositiv-Bonus

Staaten, die nicht nur klimaneutral sind, sondern Netto-CO₂-negativ wirtschaften, z. B. durch Aufforstung, CO₂-Speicherung oder Technologietransfer in andere Länder, erhalten zusätzlich 50 % bis 100 % Bonus auf ihre gesamte Stimmzahl – nach Maßgabe eines wissenschaftlichen Prüfgremiums der GPP.

12.4 Bestätigung und Transparenz

Die Zielerreichung muss durch ein unabhängiges internationales Monitoring-Gremium validiert werden.
Nur nach positiver Prüfung wird der Stimmrechtsbonus aktiviert.
Die Staaten verpflichten sich zur vollständigen Offenlegung relevanter Daten (Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft) und zur regelmäßigen Fortschrittsberichterstattung.

12.5 Demokratische Lenkungswirkung

Diese Regelung schafft einen starken, friedlichen Anreiz:
Wer früh und umfassend auf unsere Erde achtet, übernimmt Führungsverantwortung – nicht durch Größe, sondern durch Beispielwirkung.
Der Bonus ist nicht dauerhaft, sondern wird nach 2040 in ein neues Bewertungsmodell überführt, das zusätzliche Nachhaltigkeitsdimensionen (Wasser, Boden, Biodiversität) einbezieht.

Artikel 13: Beitritt gefährdeter Staaten und abgestufte Sicherheitsintegration

13.1 Grundsatz

Staaten, deren Territorium ganz oder teilweise durch fremde Streitkräfte bedroht, beschossen oder besetzt wird, können grundsätzlich Mitglied der GPP werden – sofern sie sich aktiv zu den Prinzipien der Friedfertigkeit, territorialen Integrität und multilateralen Zusammenarbeit bekennen.

Die Sicherheitsintegration erfolgt gestuft – basierend auf tatsächlicher Kontrolle und konkreter Bedrohungslage.

13.2 Sicherheitszonenmodell

Bei Beitritt eines gefährdeten Staates unterscheidet die GPP zwei Kategorien seines Staatsgebiets:

  • Zone A: Vollintegrierte Gebiete unter vollständiger staatlicher Kontrolle – auch wenn sie militärisch bedroht sind.
    • Hier gilt die volle Beistandspflicht nach Artikel 4 und 5.
  • Zone B: Gebiete mit eingeschränkter Kontrolle oder wiederholten Angriffen und Besetzung.
    • Hier greifen abgestufte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13a.
    • Militärische Einsätze durch GPP-Mitgliedsstaaten sind hier kategorisch ausgeschlossen.

13.3 Beitrittsprotokoll

Der Beitritt eines Staates mit Zone-B-Gebieten erfolgt über ein individuelles Protokoll, beschlossen mit qualifizierter Mehrheit der GPP-Staaten. Es regelt:

  • die Einteilung in Zonen A und B,
  • anwendbare Schutzmechanismen,
  • und Kriterien für die spätere Integration von Zone B in Zone A.

13.4 Schutzrahmen Zone B – klare Abgrenzung

In Zone B schließt die GPP jede Form militärischer Beteiligung aus.
Zugelassen sind ausschließlich nicht-militärische Maßnahmen:

  • technische Gefahrenabwehr,
  • wirtschaftliche und diplomatische Schutzmaßnahmen,
  • humanitäre Unterstützung.

Diese Trennung ist rechtlich bindend und nicht verhandelbar. Sie garantiert Glaubwürdigkeit und schützt die friedliche Identität der GPP.

13.5 Keine Anerkennung von Gebietsverlusten

Der Beitritt eines teilweise destabilisierten Staates gilt nicht als Anerkennung von Gewalt oder Gebietsansprüchen.
Die GPP bleibt den Grundsätzen des Völkerrechts und der Unverletzlichkeit internationaler Grenzen verpflichtet.

13.6 Rechtssicherheit für Unterstützungsmaßnahmen

Die GPP Staaten schließen eine Kriegsbeteiligung kategorisch aus. Nicht-militärische Unterstützung (z. B. wirtschaftlich, technisch, diplomatisch) – ist jedoch im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 der UN-Charta legitim.

Artikel 13a: Differenzierter Beistand in Zone B

13a.1 Grundsatz

Staaten in Zone B können trotz fehlender voller Kontrolle ihres Gebiets Opfer gezielter Aggression sein – etwa durch:

  • Raketen- oder Drohnenangriffe,
  • Cyberattacken,
  • wirtschaftliche Erpressung oder Destabilisierung.

Die GPP leistet verpflichtende Unterstützung, ausschließlich nicht-militärisch – ergänzt durch das Recht des betroffenen Staates auf aktive Selbstverteidigung.

13a.2 Schutzmaßnahmen in Zone B

a) Technologischer Schutz
GPP-Mitglieder stellen bereit:

  • Frühwarnsysteme, Satellitenüberwachung, Cyberabwehr,
  • Schutz kritischer Infrastruktur,
  • humanitäre Hilfe und Evakuierungsunterstützung.

b) Unterstützung durch verteidigungsfähige Technologien (nicht-staatlich, nicht-truppengebunden)
Die GPP erlaubt die Lieferung rein defensiver Technologien durch privatwirtschaftliche Unternehmen aus den Mitgliedstaaten, sofern dies der Selbstverteidigung des betroffenen Staates dient. Dazu zählen insbesondere:

  • Systeme zur Abwehr von Drohnen-, Raketen- oder Luftangriffen,
  • Cyberabwehr und digitale Frühwarnsysteme,
  • elektronische Aufklärung zur Gefahrenvermeidung.

Die GPP selbst liefert keine Waffen oder Militärgüter und entsendet keine staatlich organisierten Kampfmittel oder Truppen in Zone B.
Alle Unterstützungsleistungen bleiben technischer und ziviler Natur. Die Maßnahme erfolgt ausschließlich auf Wunsch des angegriffenen Staates und unterliegt internationalem Recht (insb. Art. 51 UN-Charta).

c) Wirtschaftliche und diplomatische Reaktionen
GPP-Mitglieder verpflichten sich zu:

  • vollständigem Stopp militärischer, strategischer und wirtschaftlicher Kooperation mit Aggressorstaaten,
  • abgestimmten Sanktionen,
  • gemeinsamer öffentlicher Distanzierung und Isolierung von Aggressoren.

13a.3 Aktivierung

Diese Schutzmaßnahmen werden auf Antrag des betroffenen Staates durch einfachen Mehrheitsbeschluss im GPP-Verteidigungsrat aktiviert.
Ein Veto einzelner Staaten ist ausgeschlossen.

13a.4 Keine automatische Eskalation

Die Maßnahmen nach diesem Artikel stellen keinen kollektiven Verteidigungsfall dar.
Zone B bleibt militärisch entkoppelt von der GPP – die Unterstützung erfolgt zivil, technologisch, wirtschaftlich.

Verteidigungsfähigkeit: Ja. Kriegseintritt: Nein.

Artikel 13b: Waffenlieferungen und Sanktionspflicht bei Aggressionshilfe

13b.1 Verbot der Waffenlieferung an Aggressorstaaten

GPP-Mitgliedsstaaten ist es strikt untersagt, Waffen, Munition, militärische Ausrüstung oder kriegsrelevante Technologien:

  • direkt oder indirekt,
  • über staatliche, private oder verbundene Akteure,
  • oder durch Drittstaaten vermittelt,

an Staaten oder Organisationen zu liefern, die gemäß Artikel 1 und Artikel 14 als Aggressoren definiert sind.

Ein solcher Verstoß wird innerhalb der GPP wie ein aktiver Akt der Aggression gewertet und zieht die gleichen Sanktionen nach sich wie ein militärischer Angriff (vgl. Artikel 5 und 14).

13b.2 Verbot des Transits von Rüstungsgütern für Aggressoren

Kein GPP-Mitglied darf Waffenlieferungen an Aggressoren oder ihre Vermittler über:

  • sein Staatsgebiet,
  • seinen Luftraum oder
  • seine Hoheitsgewässer zulassen.

Auch der Transit solcher Lieferungen gilt als Beihilfe zur Aggression und wird entsprechend sanktioniert.

13b.3 Erlaubte Waffenlieferungen zur Selbstverteidigung

Erlaubt und völkerrechtskonform bleibt die Lieferung von:

Verteidigungswaffen,

  • Schutzsystemen, Aufklärungstechnologien und
  • nicht angreifenden militärischen Mitteln

an GPP-Mitgliedsstaaten oder friedliebende Drittstaaten, sofern diese sich nachweislich in einer Selbstverteidigungssituation befinden.

Diese Lieferungen sind ausdrücklich gestattet, auch wenn sie von Staaten außerhalb der GPP erfolgen – sofern der Empfänger kein Aggressorstaat ist und keine völkerrechtswidrige Handlung vorliegt.

13b.4 Sanktionen gegen Staaten, die Aggressoren bewaffnen

Staaten außerhalb der GPP, die:

  • Waffen oder Kriegstechnologie an Aggressoren liefern,
  • aktiv als Transitstaat für solche Lieferungen dienen oder
  • kriegsführende Akteure durch Rüstungslogistik unterstützen,

werden von der GPP mit koordinierten Sanktionen belegt.

Diese Sanktionen umfassen:

  • vollständige Handels- und Investitionssperren in allen sicherheitsrelevanten Bereichen,
  • vollständige Sperre des Zugangs zu GPP-Märkten, Technologien und Infrastrukturen,
  • Einreiseverbot für sämtliche Staatsangehörige des betreffenden Landes (Ausnahme: humanitäre und medizinische Notfälle),
  • Sperrung jeglicher Kooperation in Bildung, Forschung, Energie, Digitalisierung und Gesundheit.

13b.5 Sanktionendauer und Wiederaufnahmebedingungen

  • Die Sanktionen gelten mindestens für fünf Jahre nach dem Ende der letzten nachgewiesenen Aggressionshilfe.
  • Eine frühere Aufhebung ist nur möglich, wenn der betroffene Staat:
    • sich glaubhaft und öffentlich von seiner Unterstützung distanziert,
    • konkrete Reparationen oder Wiedergutmachung leistet,
    • und sich einer friedenspolitischen Beobachtung durch die GPP unterzieht.

13b.6 Transparenz und Kontrolle

  • Alle Waffenexporte durch GPP-Staaten oder an GPP-Staaten müssen bei der GPP-Rüstungskontrollstelle registriert werden.
  • Ein jährlich veröffentlichter Bericht dokumentiert:
    • alle bekannten internationalen Waffenlieferungen,
    • Verstöße gegen diesen Artikel sowie
    • die daraus abgeleiteten Maßnahmen.

Article 13c: Waffenlieferungen und Rüstungsneutralität

13c.1 Verbot der Unterstützung von Aggressorstaaten

Kein GPP-Mitgliedstaat darf Waffen, militärische Ausrüstung oder sicherheitsrelevante Technologien an einen Staat liefern oder weiterleiten, der als Aggressorstaat eingestuft ist oder einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg führt.
Auch die Durchleitung solcher Güter durch das Territorium eines GPP-Staates – zu Land, Wasser oder Luft – ist verboten, sofern sie einem Aggressorstaat zugutekommen.

Zulässig hingegen ist die Unterstützung von nicht-aggressiven Staaten, die sich in legitimer Selbstverteidigung befinden (vgl. Art. 13a Abs. 2b).

Diese Lieferungen dürfen nur über sichere GPP-Staaten oder Drittstaaten erfolgen, keinesfalls über das Territorium eines Aggressors.

13c.2 Sanktionen gegen Drittstaaten, die Aggressoren militärisch unterstützen

Staaten außerhalb der GPP, die Aggressoren Waffen, Munition oder sicherheitsrelevante Technologien liefern – direkt oder über Vermittler – gelten als aktive Unterstützer von Aggressionen. Sie unterliegen folgenden GPP-weiten Sanktionen:

  • Ausschluss vom Zugang zu GPP-Märkten, einschließlich Handel mit GPP-Staaten, Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder Technologietransfer
  • Blockierung des Zugangs zu Energiequellen, Infrastruktur- und Transportdiensten unter Kontrolle von GPP-Mitgliedern
  • Verbot der Teilnahme an multilateralen GPP-Programmen, Partnerschaften oder Forschungsvorhaben
  • Einreiseverbot für alle relevanten politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger dieser Staaten in das Gebiet der GPP-Staaten
  • Mindestdauer der Sanktionen: 5 Jahre ab dem offiziellen Ende der Aggression – unabhängig von einem eventuellen Regierungswechsel im betroffenen Drittstaat

Die Sanktionen gelten ohne Ausnahmen und sind zwingend von allen GPP-Mitgliedstaaten anzuwenden.

13c.3 Erlaubte Verteidigungslieferungen an friedliche Staaten

GPP-Mitgliedstaaten dürfen Rüstungsgüter, Technologien oder Ausrüstungen an andere GPP-Staaten oder an Drittstaaten liefern, sofern diese:

  • nicht selbst Aggressoren gemäß Artikel 2 sind,
  • sich nicht an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg beteiligen,
  • und die Lieferung ausschließlich der legitimen Selbstverteidigung dient, im Sinne von Artikel 51 der UN-Charta.

Zulässig sind insbesondere Lieferungen im Bereich der passiven oder defensiven Verteidigungsfähigkeit, z. B.:

  • Drohnen- oder Raketenabwehrsysteme
  • Cyberabwehr und Kommunikationsschutz
  • Frühwarnsysteme und Satellitenaufklärung
  • Schutzinfrastruktur für Zivilbevölkerung

Explizit ausgeschlossen sind Offensivwaffen, wenn sie dazu geeignet sind, Angriffe außerhalb des Staatsgebiets durchzuführen, außer im Rahmen der legitimen Selbstverteidigung gegen akute Bedrohungen (siehe Art. 13a Abs. 2b).

13c.4 Koordinierung innerhalb anderer Verteidigungsbündnisse (z. B. NATO)

GPP-Mitglieder, die zugleich Mitglied anderer Verteidigungsbündnisse (z. B. NATO, AU, ASEAN) sind, verpflichten sich dazu, bei nicht-militärischen Aggressionen (vgl. Artikel 1) vorrangig den abgestuften Maßnahmenkatalog der GPP umzusetzen – insbesondere wirtschaftliche Sanktionen.
Sollte ein Partnerbündnis wie die NATO einen militärischen Gegenschlag planen, behält sich das GPP-Mitglied das Recht vor, diese Maßnahmen nicht mitzutragen, sofern keine direkte militärische Aggression im Sinne von Artikel 4 vorliegt.

Artikel 14: Sanktionen gegen Aggressoren und systematische Infrastrukturbedrohung

14.1 Wirtschaftliche Abschreckung durch koordinierte Sanktionen

Die GPP setzt auf wirtschaftliche Sanktionen als Hauptinstrument gegen aggressive Staaten, die:

  • ein GPP-Mitglied direkt angreifen, destabilisieren oder durch hybride Mittel bedrohen,
  • sich weigern, territoriale Integrität und Völkerrecht anzuerkennen,
  • wiederholt gegen internationale Verpflichtungen und GPP-Grundsätze verstoßen.

Zu den möglichen Sanktionen zählen:

  • Handels- und Technologieembargos,
  • Finanzsperren,
  • der Ausschluss aus multilateralen Projekten,
  • die Sperrung internationaler Wasserwege, Häfen oder Transitrouten,
    sofern diese unter GPP-Kontrolle stehen.

Sonderregel: Wenn ein Aggressorstaat die Wasser- oder Energieversorgung eines GPP-Mitglieds vorsätzlich unterbricht, wird automatisch die Solidaritätsverpflichtung der GPP aktiviert (vgl. Artikel 7), um Versorgungsengpässe kollektiv und gerecht auszugleichen.

14.2 Infrastrukturmanipulation als feindlicher Akt

Die vorsätzliche Zerstörung oder Sabotage kritischer Infrastruktur durch einen Aggressorstaat – einschließlich:

  • Pipelines,
  • Stromverbindungen,
  • Internetzugänge oder Kabelverbindungen,
    wird als gezielter Angriff auf die GPP-Gemeinschaft gewertet.

Folge:
Die GPP verhängt sofortige und drastische wirtschaftliche sowie diplomatische Gegenmaßnahmen.
Eine militärische Reaktion ist ausgeschlossen, da alternative Versorgungswege (z. B. Satelliten-Internet, Notleitungen, Partnernetze) im Vorfeld aufgebaut werden.

14.3 Prävention und Eigenverantwortung der Mitgliedsstaaten

Alle GPP-Mitgliedsstaaten verpflichten sich:

  • regelmäßig eigene Risikoanalysen ihrer kritischen Infrastruktur durchzuführen,
  • präventive Notfallpläne zur Aufrechterhaltung von Energie-, Daten- und Kommunikationssicherheit zu erstellen,
  • sich mit anderen GPP-Staaten über Sicherheitsstandards, Redundanzen und neue Technologien auszutauschen.

Ziel ist eine widerstandsfähige, krisensichere Infrastrukturkooperation – ohne erpressbare Abhängigkeiten.

14.4 Klares Signal an die Weltgemeinschaft

Die GPP macht unmissverständlich klar:

Wer Infrastruktur zur Waffe macht, verliert den Zugang zu den Errungenschaften friedlicher Kooperation.

Der Schutz kritischer Infrastrukturen ist nicht nur eine technische Aufgabe, sondern ein elementarer Bestandteil der internationalen Friedensordnung.

Artikel 14a: Verantwortung nichtstaatlicher Akteure und Unternehmen

Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen, die eine Aggression gegen ein GPP-Mitglied direkt oder indirekt unterstützen – etwa durch Geld, Technik oder Daten –, werden von der GPP als wirtschaftliche Mitaggressoren behandelt.

Die Maßnahmen richten sich ausschließlich gegen diese handelnden Personen oder Einheiten, nicht pauschal gegen Staaten oder ganze Wirtschaftszweige.

Friedliche, humanitäre und wissenschaftliche Aktivitäten bleiben davon unberührt.

14a.1 Begriff und Anwendungsbereich

Natürliche Personen, juristische Einheiten oder wirtschaftliche Zusammenschlüsse, die durch Lieferung, Finanzierung, logistische, digitale oder technische Unterstützung unmittelbar oder mittelbar zur Durchführung einer Aggression beitragen, gelten als wirtschaftliche Mitaggressoren im Sinne dieses Vertrags.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14a.2 Primäre Verantwortlichkeit

Maßnahmen und Sanktionen richten sich vorrangig gegen die unmittelbar handelnde Person oder Einheit sowie gegen kontrollierte Tochtergesellschaften und verbundene Strukturen.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14a.3 Konzern- und Eigentümerhaftung

Muttergesellschaften und wirtschaftliche Eigentümer haften, sofern eine direkte Einflussnahme, Steuerung oder wissentlich unterlassene Kontrollpflicht nachweisbar ist.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14a.4 Staatliche Mitverantwortung (eng gefasst)

Staaten werden nur dann einbezogen, wenn sie die betreffenden Handlungen wissentlich unterstützen, genehmigen oder nach offizieller GPP-Benachrichtigung keine zumutbaren Gegenmaßnahmen ergreifen.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14a.5 Sanktionen

Gegen wirtschaftliche Mitaggressoren können alle in Artikel 14 vorgesehenen Maßnahmen verhängt werden, einschließlich:

  • Ausschluss aus Handel, Zahlungsverkehr und Investitionen,
  • Sperre der Markt- und Projektteilnahme in GPP-Staaten,
  • Ausschluss aus Sonderentwicklungszonen (SEZs) und internationalen Kooperations- oder Förderprogrammen.
Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

Artikel 14b: Sofortmaßnahmen bei individueller oder hybrider Aggression

Wenn Einzelpersonen oder Unternehmen eine Aggression gegen ein friedliebendes Land ermöglichen – ob durch Cyberangriffe, Geldflüsse, technische Hilfe oder gezielte Manipulation – handelt die GPP sofort.

Sie können auf eine internationale Blacklist gesetzt werden. Dann gilt: keine Konten, kein Handel, kein Zugang zu den GPP-Staaten. Erst wenn nachgewiesen ist, dass kein Fehlverhalten vorliegt, wird die Sperre aufgehoben.

Der Grundsatz lautet: Erst stoppen, dann prüfen – um Frieden zu schützen, bevor Schaden entsteht.

14b.1 Anwendungsbereich

Dieser Artikel betrifft natürliche Personen und juristische Einheiten, die durch technische, finanzielle oder organisatorische Handlungen unmittelbar oder mittelbar eine Aggression gegen ein GPP-Mitglied ermöglichen oder fördern.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14b.2 Auslöser von Sofortmaßnahmen

Sobald mindestens zwei voneinander unabhängige Indikatoren vorliegen – etwa technische Forensikdaten, bestätigte CERT-Berichte, Zahlungs- oder Kommunikationsspuren – kann das GPP-Secretariat unverzüglich Sofortmaßnahmen anordnen und die betroffene Person oder Einheit in die offizielle GPP-Blacklist aufnehmen.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14b.3 Automatische Wirkungen nach Blacklist-Eintrag

  1. Finanzielle Sperre: Alle in GPP-Staaten tätigen Banken, Zahlungsdienstleister und Kryptoplattformen sperren unverzüglich sämtliche bekannten Konten, Wallets und Zahlungswege der gelisteten Person oder Einheit.
  2. Digitale Sperre: Provider, Hoster, Registrar, CDN- und Cloud-Anbieter deaktivieren Domains, IPs, Server, APIs und digitale Zugänge.
  3. Reise- und Marktausschluss: Lebenslanges Einreise- und Aufenthaltsverbot in allen GPP-Mitgliedsstaaten sowie Ausschluss aus Sonderentwicklungszonen, öffentlichen Aufträgen und Förderprogrammen.
  4. Kooperationsverbot: Unternehmen, die wissentlich mit gelisteten Akteuren kooperieren, können ebenfalls gesperrt werden.
Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14b.4 Umsetzungsfrist

Die in GPP-Staaten tätigen Finanz- und Infrastrukturdienstleister setzen diese Anordnungen unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Erhalt, um.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14b.5 Überprüfung und Delisting

Innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintragung nimmt ein unabhängiges Prüfpanel eine beschleunigte Überprüfung vor. Bestätigte Fälle bleiben gesperrt oder werden verlängert; unbegründete Eintragungen sind sofort aufzuheben und öffentlich zu berichtigen.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14b.6 Safe-Harbour für ausführende Institutionen

Banken, Zahlungsdienstleister und Provider, die in gutem Glauben und gemäß den Anweisungen der GPP handeln, sind vor zivilrechtlicher Haftung geschützt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

14b.7 Beziehung zu Staaten

Staaten werden durch diese Regelung nicht automatisch mitbestraft. Eine staatliche Mitverantwortung entsteht nur, wenn der betroffene Staat Aggressoren bewusst schützt, unterstützt oder nach Benachrichtigung keine zumutbaren Gegenmaßnahmen ergreift.

Letzte Aktualisierung: Diskussion: Geöffnet

Artikel 15: Sitz und Struktur der GPP

15.1 Vorläufiger Sitz der Organisation

  • Der vorläufige Hauptsitz der GPP befindet sich in jenem Land, in dem die Organisation formell gegründet und registriert wurde – zum Zeitpunkt dieses Vertrags: Österreich.
  • Die endgültige Festlegung des dauerhaften Hauptsitzes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der GPP-Mitgliedsstaaten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags.

15.2 Standortkriterien

Der ständige Sitz der GPP soll:

  • internationale Zugänglichkeit, Neutralität und Sicherheit gewährleisten,
  • über geeignete Infrastruktur für diplomatische, technische und zivile Zusammenarbeit verfügen,
  • symbolisch für die friedensorientierte Ausrichtung der Organisation stehen.

15.3 Option Wien / UNO-City

Die Nutzung geeigneter Infrastruktur in Wien, insbesondere von Teilen der UNO-City, wird als sinnvolle Übergangs- oder Dauerlösung betrachtet – sofern eine einvernehmliche Regelung mit den österreichischen Behörden und der UNO möglich ist.

Der Standort Wien bietet aufgrund seiner humanitären Tradition, internationalen Repräsentation und geopolitischen Ausgewogenheit besondere Vorteile.

15.4 Dezentrale Struktur möglich

Die GPP kann zusätzlich regionale Koordinationszentren, technische Untereinheiten (z. B. für Cyberabwehr, Friedensforschung, Logistik) oder Sondermissionen in anderen Mitgliedsstaaten einrichten – auf Vorschlag der GPP-Generalversammlung und mit Zustimmung des betroffenen Landes.

Artikel 16: Finanzierung der GPP und Beteiligung der Wirtschaft

16.1 Nationale Eigenverantwortung für Delegationen

Jeder Mitgliedsstaat der GPP trägt die Kosten für seine entsandten Entscheidungsträger selbst.
Dazu zählen insbesondere:

  • Reise-, Aufenthalts- und Sicherheitskosten,
  • ggf. Personenschutz vor, während und nach Sitzungen,
  • sowie die Kosten für diplomatische Koordinationsbüros im Heimatland.

16.2 Basisfinanzierung durch symbolischen Pro-Kopf-Beitrag

Zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Aufgaben der GPP leisten die Mitgliedsstaaten einen jährlichen Beitrag in Höhe von:
1 USD pro Einwohner, gerundet auf volle Millionen je Land.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der Finanzierung folgender nicht-militärischer Kernaufgaben:

  1. Digitale Infrastruktur:
    Aufbau und Betrieb sicherer Kommunikationsplattformen, Konferenztechnik und Datenzentren.
  2. Verwaltung und Koordination:
    Personal für Moderation, Protokollführung, Übersetzung, Rechtsprüfung und Ombudswesen.
  3. Friedenskommunikation und Bildung:
    Aufklärungskampagnen, Friedenscurricula, digitale Schul- und Beteiligungsformate.
  4. Beteiligungs- und Redaktionssystem:
    Pflege des lebendigen Vertragsdokuments, Integration von Vorschlägen aus Mitgliedsstaaten, Fachbeiräten und Zivilgesellschaft.

Wichtig: Diese Mittel sind zweckgebunden für friedliche, zivilgesellschaftliche Infrastruktur und dürfen nicht für militärische Zwecke verwendet werden.

16.3 Beteiligung der Wirtschaft (freiwillig)

Firmen und Konzerne können sich freiwillig als GPP-Friedenspartner registrieren. Voraussetzung:

  • Ein jährlicher Beitrag in Höhe von mindestens 0,5 % ihres globalen Umsatzes an den GPP-Friedensfonds (direkt oder projektbezogen),
  • Eine schriftliche Selbstverpflichtung zur Einhaltung der GPP-Aggressionsregeln (keine Kooperation mit Aggressorstaaten, kein Export kritischer Güter in Konfliktzonen).

Diese Unternehmen erhalten:

  • das GPP-Friedenssiegel zur öffentlichen Kennzeichnung,
  • Zugang zu offenen Ausschreibungen der GPP,
  • die Möglichkeit zur Mitwirkung in einem beratenden Wirtschaftsforum.

16.4 Ergänzende projektbezogene Beiträge

Zusätzlich zum Pro-Kopf-Beitrag können Mitgliedsstaaten oder Organisationen zweckgebundene Sonderbeiträge leisten.
z. B. für Bildungsfonds, Infrastrukturhilfe, SEZs oder Forschungseinrichtungen.

16.5 Transparenz

Alle Einnahmen und Ausgaben werden jährlich veröffentlicht und durch ein unabhängiges Kontrollgremium überprüft.
Budgetentscheidungen erfolgen durch einfache Mehrheit der GPP-Mitgliedsstaaten.

Die im Sideletter spezifizierten Prüfberichte sind gemäß Absatz 2 und 3 an die GPP-Finanzaufsicht sowie den GPP-Transparenzbeirat zu übermitteln.

16.6 Verwaltung und Einsatz nicht verbrauchter Mittel

Die Verwaltung der GPP-Finanzen liegt bei einem unabhängigen, zivil besetzten GPP-Finanzsekretariat.

  • Es wird von einem öffentlich ernannten Peace Finance Director (auch: Friedensfinanzminister) geleitet.
  • Diese Person wird durch die GPP-Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt (Wiederwahl möglich).
  • Sie trägt Verantwortung für das Budgetmanagement, den Einsatz der Mittel und die Veröffentlichung transparenter Finanzberichte.
  • Alle Ausgaben unterliegen der Prüfung durch ein unabhängiges Kontrollgremium.

Nicht ausgeschöpfte Mittel aus einem Haushaltsjahr werden nicht rückerstattet, sondern automatisch in den GPP-Solidaritäts- und Krisenfonds überführt.

Dieser dient der:

  • schnellen Hilfe bei humanitären oder wirtschaftlichen Engpässen in Mitgliedsstaaten,
  • Übernahme von Transportkosten für Versorgungsgüter in Krisengebiete,
  • Sicherstellung temporärer Energie-, Wasser- oder Medikamentenlieferungen bei Versorgungsknappheit,
  • Finanzierung kritischer Sofortmaßnahmen zur Stabilisierung von GPP-Mitgliedern in Notlagen.

Die Freigabe erfolgt durch das GPP-Krisengremium, koordiniert durch das Finanzsekretariat, per einfacher Mehrheit.

Artikel 17: Solidarität mit hungernden und extrem armen Staaten

17.1 Zielsetzung

Die GPP erkennt an, dass dauerhafter Frieden nicht ohne die Bekämpfung von Hunger, extremer Armut und mangelnder Grundversorgung möglich ist. Deshalb verpflichtet sich die Gemeinschaft zur gezielten humanitären Unterstützung besonders betroffener Mitgliedsländer – sowohl kurzfristig in Krisen als auch langfristig in struktureller Armutsbekämpfung.

17.2 Kriterien für Solidaritätshilfe

Ein Mitgliedsstaat gilt als humanitär unterstützungsbedürftig, wenn:

  • mehr als 25 % der Bevölkerung unter der internationalen Armutsgrenze von 2,15 USD pro Tag leben (laut Definition der Weltbank),
  • mehr als 15 % der Bevölkerung regelmäßig an akuter Unterernährung leiden oder
  • flächendeckende medizinische Grundversorgung für mehr als 30 % der Bevölkerung nicht gewährleistet ist.

Diese Kriterien werden jährlich durch ein unabhängiges GPP-Gremium überprüft.

17.3 Humanitarian Care Centers (HCCs)

In betroffenen Mitgliedsländern werden mindestens ein, idealerweise mehrere HCCs (Humanitarian Care Centers) errichtet, in denen:

  • kostenfreie oder stark subventionierte Lebensmittel (vorzugsweise lokal produziert oder gespendet) zur Verfügung stehen,
  • medizinische Basisversorgung und Medikamente bereitgestellt werden,
  • Kinder Grundbildung und Mütter Zugang zu Hygienemitteln und Beratung erhalten.

Der Einkauf erfolgt über eine digitale Guthabenkarte (HCC-Card), die jeder berechtigte Bürger monatlich erhält. Diese wird aus dem GPP-Hilfsfonds finanziert.

17.4 Finanzierung des Hilfsfonds

Der Fonds wird gespeist durch:

  • freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten, empfohlen ab 1 USD pro Einwohner und Jahr, verpflichtend ab einem Pro-Kopf-BIP von 8.000 USD;
  • Beiträge von Unternehmen mit einem freiwilligen Solidaritätsanteil von mindestens 0,2 % des Umsatzes.
  • Unternehmen, die sich in diesem Rahmen engagieren, erhalten als sichtbares Zeichen ihrer Friedensbeteiligung das Recht, die weiße Friedens-Taube mit einer silbernen Weltkugel im Schnabel zu führen.
  • Unternehmen, die mindestens 0,5 % ihres Umsatzes beitragen, dürfen die weiße Friedens-Taube mit einer goldenen Weltkugel im Schnabel verwenden. Dieses Symbol kann auf Verpackungen, Produkten, Homepages oder offiziellen Unterlagen sichtbar gemacht werden.
  • gezielte Spendenaktionen, Vermächtnisse und karitative Kooperationsprojekte.

17.5 Steuerliche Absetzbarkeit

GPP-Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre nationalen Steuergesetze so anzupassen, dass alle Spenden an den GPP-Solidaritäts- und Ernährungshilfefonds vollständig steuerlich absetzbar sind. Diese Anpassung muss spätestens 12 Monate nach dem Beitritt erfolgen.

17.6 Verwendungsrichtlinie: 80 % Hilfe – 20 % Logistik

Der Fonds verpflichtet sich zu einem klaren Verwendungsschlüssel:

  • Mindestens 80 % der Spendensumme müssen für den Ankauf von Lebensmitteln, Trinkwasser, Medikamenten oder Hilfsgütern eingesetzt werden;
  • Maximal 20 % dürfen für Logistik, Transport, Verteilung, Verwaltung und Kommunikation verwendet werden.

Ein unabhängiges Kontrollorgan erstellt jährlich einen öffentlich einsehbaren Prüfbericht zur Mittelverwendung.

17.7 Transparenz und Kontrolle

  • Alle Ausgaben werden zentral über eine digitale Plattform mit öffentlichem Zugriff transparent gemacht;
  • Der GPP-Fonds unterliegt einer jährlichen Prüfung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungseinrichtung;
  • Verstöße gegen die Richtlinien führen zu sofortigem Einfrieren von Auszahlungen und zur Abberufung verantwortlicher Funktionsträger.

17.8 Kombination mit SEZs

In wirtschaftlich extrem schwachen Ländern, in denen SEZs geplant oder aktiv sind, können innerhalb der SEZ zusätzliche humanitäre HCC-Zonen eingerichtet werden – jedoch ausschließlich für karitative Zwecke, getrennt vom wirtschaftlichen Betrieb.

Artikel 18: Schlussbestimmungen

18.1 Rechtsverbindlichkeit, Vorrang und Verwaltungsstruktur

  1. Gültigkeit und Inkrafttreten
    Der Vertrag tritt in Kraft, sobald mindestens 20 Staaten unterzeichnet haben. Jeder Staat schließt den Vertrag individuell mit der GPP ab, wodurch er rechtsverbindlich wird.
  2. Vertragstreue
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, diesen Vertrag in allen Teilen aktiv umzusetzen, zu fördern und mit bestem Wissen weiterzuentwickeln – im Sinne einer friedlichen Weltordnung.
  3. Verbindlichkeit
    Der GPP-Vertrag stellt ein völkerrechtlich bindendes Instrument dar. Änderungen oder Ausnahmen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.
  4. Priorität gegenüber anderen Bündnissen
    Die Ziele der GPP – Friedfertigkeit, Sanktionskoordinierung, Armutsbekämpfung und Umweltverantwortung – sollen in Einklang mit bestehenden Bündnissen (z. B. NATO, EU, ASEAN) umgesetzt werden.
    Im Konfliktfall gelten die Prinzipien des GPP nur, wenn sie friedlicher und deeskalierender wirken.
  5. Verwaltung und Aufsicht
    Eine eigene Verwaltungsstruktur – unter Leitung eines Friedensfinanzministers und eines Verteidigungskoordinators – sorgt für Transparenz und Wirksamkeit der Maßnahmen.
  6. Investitionsorientierte Friedensförderung
    Nur durch gezielte Investitionen in armutsgefährdete Staaten und SEZs können langfristige Stabilität und Frieden erreicht werden. GPP-Mitglieder fördern deshalb aktiv deren Ausbau und Weiterentwicklung.

Dieser Vertrag ist mehr als ein politisches Dokument – er ist ein gemeinsames Versprechen an die Menschheit, dass Frieden nicht länger verhandelt, sondern verankert wird: durch Solidarität, durch Recht, durch gemeinsame Verantwortung.

Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass dauerhafter Frieden nicht allein durch Abschreckung entsteht, sondern durch Gerechtigkeit, Stabilität und die aktive Überwindung von Armut und Ungleichheit.

Nach oben Button