Statuten des Vereins Global Peace Partnership (GPP)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Global Peace Partnership (GPP)“.
Die deutsche Übersetzung lautet „Globale Friedenspartnerschaft“ und dient ausschließlich der sprachlichen Verständlichkeit im nationalen Rechts- und Verwaltungsverkehr.
Bei Bedarf kann zur Unterscheidung von künftigen internationalen oder nationalen Organisationseinheiten ein Zusatz wie „Austria“, „International“ oder eine andere geographische/strukturelle Bezeichnung als Arbeitsbezeichnung geführt werden. Über die Führung solcher Zusätze entscheidet der Vorstand. - Er hat seinen Sitz in 8344 Bad Gleichenberg, Dinoplatz 1 und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf internationale Kooperationen im Sinne der Vereinsziele.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist durch den jeweiligen Beschluss des Vereins zulässig.
§ 2 Zweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
- Zweck des Vereins ist:
- Entwicklung, Förderung und Verbreitung der Grundprinzipien der GPP-Friedenscharta,
- Unterstützung internationaler Kooperationen zur Friedenssicherung, Gewaltprävention und Konfliktlösung,
- Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Bereich Frieden, Sicherheit, Klimaschutz und Armutsbekämpfung,
- Durchführung und Unterstützung von humanitären Projekten (z. B. Humanitarian Care Centers, SEZ-Bildungsprogramme, Ernährungshilfe),
- Aufbau einer zivilgesellschaftlichen Friedensplattform zur Mitwirkung von Bürgerinnen, Expertinnen, Staaten und Organisationen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
- Ideelle Mittel sind insbesondere:
- Vorträge, Konferenzen, Symposien und Workshops,
- Publikationen, digitale Plattformen und Medienarbeit,
- Kooperation mit Universitäten, Schulen, NGOs, internationalen Organisationen,
- Öffentlichkeitsarbeit, Friedensbildungs- und Beteiligungsprogramme.
- Materielle Mittel sind insbesondere:
- Mitgliedsbeiträge,
- freiwillige Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse,
- Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen oder Projekten,
- Förderungen von öffentlichen und privaten Stellen,
- zweckgebundene Beiträge für internationale Projekte.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
- Ordentliche Mitglieder – natürliche oder juristische Personen, die aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen,
- Außerordentliche Mitglieder – Unterstützer*innen, die durch finanzielle Beiträge oder Sachleistungen den Verein fördern,
- Ehrenmitglieder – Personen, die sich durch besondere Verdienste um die Ziele des Vereins ausgezeichnet haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, muss jedoch schriftlich erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
- Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf Teilnahme, jedoch ohne Stimmrecht.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Statuten zu achten und vereinbarte Beiträge zu leisten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- das Kontrollorgan (Rechnungsprüfer*innen),
- das Schiedsgericht.
§ 9 Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden:
- auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- auf Verlangen des Kontrollorgans.
- Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere vorbehalten:
- Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen,
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
- Grundsatzentscheidungen zu Projekten im Rahmen der GPP.
- Die Generalversammlung kann auch in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) oder in hybrider Form abgehalten werden. Die Teilnahme über digitale Kommunikationsmittel gilt der persönlichen Anwesenheit gleich. Beschlüsse, die auf diesem Wege gefasst werden, sind rechtsverbindlich.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus (Stellvertreter nicht zwingend):
- Präsident/in (Obmann/Obfrau)
- Englisch: President (oder: Chairperson / Chair)
- Deutsch (gesetzlich): Obmann/Obfrau
- Aufgaben: Gesamtleitung, Vertretung des Vereins nach außen, Vorsitz in Versammlungen.
- Vizepräsident/in (Obmann-Stellvertreter/in)
- Englisch: Vice President
- Deutsch: Obmann-Stellvertreter/in
- Aufgaben: Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin im Verhinderungsfall.
- Schriftführer/in
- Englisch: Secretary (in NGOs oft „General Secretary“ oder „Secretary General“)
- Deutsch (gesetzlich): Schriftführer/in
- Aufgaben: Protokolle, Dokumentation, Korrespondenz.
- Schriftführer-Stellvertreter/in
- Englisch: Deputy Secretary
- Deutsch (gesetzlich): Schriftführer-Stellvertreter/in
- Aufgaben: Unterstützung des/der Schriftführers/in in allen Aufgaben und Vertretung im Verhinderungsfall.
- Kassier/in
- Englisch: Treasurer
- Deutsch (gesetzlich): Kassier/in
- Aufgaben: ordnungsgemäße Finanzgebarung, Rechnungslegung und Budget.
- Kassier-Stellvertreter/in
- Englisch: Deputy Treasurer
- Deutsch (gesetzlich): Kassier-Stellvertreter/in
- Aufgaben: Unterstützung des/der Kassiers/in und Vertretung im Verhinderungsfall.
§ 10a Gründungsvorstand (Übergangsvorstand)
- Zur rechtlichen Konstituierung des Vereins wird ein Gründungsvorstand gebildet, bestehend aus mindestens drei Personen (Präsident/in, Schriftführer/in, Kassier/in). Dieser Vorstand ist für alle rechtlichen und organisatorischen Schritte verantwortlich, die zur Eintragung des Vereins und seiner ersten Handlungsfähigkeit erforderlich sind, insbesondere:
- Eröffnung eines Vereinskonto,
- Anmeldung und Betrieb der Vereinswebseite (inkl. Impressumspflicht),
- Anmeldung von Wort- und Bildmarken beim zuständigen Patentamt,
- Verwaltung von Mitgliedsaufnahmen bis zur ersten Generalversammlung,
- Aufbau und Administration der digitalen Netzwerke sowie der GPP-Grundsatzplattform.
- Der Gründungsvorstand bleibt bis zur Abhaltung der ersten ordentlichen Generalversammlung im Amt. Diese muss spätestens innerhalb von 18 Monaten nach der Eintragung des Vereins stattfinden.
- Die Generalversammlung wählt sodann den ordentlichen Vorstand. Mit diesem Beschluss endet das Mandat des Gründungsvorstands automatisch.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und die Verantwortung für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand entscheidet insbesondere über:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
- Erstellung des Jahresvoranschlages, der Rechnungslegung und des Rechenschaftsberichtes,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Einrichtung von Komitees oder Arbeitsgruppen.
- Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder ehrenamtliche Personen bestellen.
- Der Vorstand ist berechtigt, während seiner Funktionsperiode zusätzliche Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabenbereichen (z. B. Public Image & Communication, internationale Vertragsvorbereitung, Mitgliederentwicklung) zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder haben volles Stimmrecht und gehören dem Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung an, welche ihre Funktion bestätigt oder neu besetzt.
- Sitzungen des Vorstands können ebenso in elektronischer Form oder in hybrider Form stattfinden. Die Teilnahme über digitale Kommunikationsmittel gilt der persönlichen Anwesenheit gleich.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Präsident/in (Obmann/Obfrau) führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
- Der/die Vizepräsident/in (Obmann-Stellvertreter/in) vertritt den/die Präsident/in bei Verhinderung.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.
- Im Verhinderungsfall treten jeweils die Stellvertreter/innen an die Stelle des verhinderten Vorstandsmitglieds.
§ 13 Rechnungsprüfer/innen (Auditors)
- Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins. Sie haben insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel festzustellen.
- Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist – mit Ausnahme der Generalversammlung.
§ 14 Schiedsgericht (Arbitration Panel)
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht besteht bei bis zu 10 Vorstandsmitgliedern aus drei ordentlichen Mitgliedern. Jede Streitpartei nominiert binnen acht Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter/in. Die beiden Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung zustande, wird die/der Vorsitzende durch Los bestimmt.
Wenn es mehr als 10 Vorstandsmitglieder gibt, dann werden je Streitpartei zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter/in genannt. Der Rest bleibt gleich. - Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Präsident/in und Ehrenpräsident/in
- Der/die Gründer/in der GPP übernimmt in der Gründungsphase automatisch die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin für die Dauer der ersten Funktionsperiode.
- Nach Ablauf dieser Periode wird der/die Präsident/in wie die übrigen Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung gewählt.
- Nach Beendigung seiner/ihrer aktiven Präsidentschaft geht der/die Gründer/in automatisch in die Rolle des Ehrenpräsidenten/der Ehrenpräsidentin über.
- Die Ehrenpräsidentschaft wird für die Dauer von höchstens zwei Funktionsperioden des Vorstands verliehen. Danach endet die Sonderfunktion automatisch; eine rein beratende Rolle kann auf Wunsch weitergeführt werden.
- Der Ehrenpräsident/die Ehrenpräsidentin dient der Wahrung des ursprünglichen Geistes und der Grundidee der GPP sowie dem Schutz vor Korruption, Missbrauch oder Verwässerung der Grundprinzipien.
- Der Ehrenpräsident/die Ehrenpräsidentin hat ein Einspruchsrecht gegenüber Beschlüssen, die
- Änderungen der Statuten oder der GPP-Friedenscharta betreffen,
- grundlegende Ziele oder Prinzipien der GPP berühren, oder
- geeignet sind, die Unabhängigkeit, Integrität oder Friedensorientierung des Vereins zu beeinträchtigen.
- Ein Einspruch bewirkt, dass der betreffende Beschluss der Generalversammlung in einer neuerlichen Sitzung zur Bestätigung vorgelegt werden muss. Er ist nur gültig, wenn er dort mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.
- Jeder Einspruch ist schriftlich zu begründen und den Mitgliedern transparent mitzuteilen.
- Bei Online-Generalversammlungen oder digitalen Beschlussfassungen ist die Teilnahme nur mit vorheriger Anmeldung über die Mitgliederliste zulässig. Die Identität der Teilnehmenden muss eindeutig feststehen; andernfalls sind ihre Stimmen nicht gültig. Die Sitzungen werden protokolliert, um Manipulationen auszuschließen.
§ 16 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten (Transitional Provisions and Entry into Force)
- Diese Statuten treten mit Beschluss der konstituierenden Generalversammlung in Kraft.
- Alle vor Inkrafttreten dieser Statuten gewählten oder bestellten Organe bleiben bis zur Neuwahl gemäß diesen Statuten im Amt.
- Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fragen gilt das Vereinsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 66/2002) in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Er ist das leitende Organ und führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Generalversammlung.
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag ist als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung anzukündigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen einer von der Generalversammlung bestimmten, in Österreich oder im EWR ansässigen gemeinnützigen Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zu.
- Ausschüttungen an Vereinsmitglieder sind ausgeschlossen; diese haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Sofern die Generalversammlung keine anderen Personen bestellt, führt der Vorstand die notwendigen Schritte der Abwicklung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durch.a